Demos und Sofortversammlungen

Das Grundgesetz gewĂ€hrleistet das Demonstrationsrecht: Alle Deutschen dĂŒrfen sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis versammeln1.

Da wo der Staat ergĂ€nzende Regelungen zur grundsĂ€tzlichen Versammlungsfreiheit festgelegt hat, finden sich diese im Versammlungsgesetz. Das ist der Fall, wenn eine Versammlung unter freiem Himmel stattfinden soll – also in der Öffentlichkeit. Hintergrund ist, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch eine Versammlung – im Volksmund Demo – nicht gefĂ€hrdet werden soll. Zum Beispiel, wenn FußgĂ€ngerInnen auf der Fahrbahn gehen.

Die eigentlich banalen Bedingungen


 fĂŒr eine Demo sind, dass sie

  • 48 Stunden vor Veröffentlichung des Termins (also nicht vor der Veranstaltung selbst) angemeldet werden muss und dabei
  • eine verantwortliche Person zu benennen ist. Diese Person ist in erster Linie die Kontaktperson fĂŒr die Polizei.

Eine der Ausnahmen sind Gottesdienste; sie bedĂŒrfen keiner Genehmigung.
Eine andere Ausnahme sind Sofortversammlungen. Die Versammlung entsteht spontan aus der Situation heraus. Zum Beispiel, wenn ein minderjĂ€hriger Ladendieb festgenommen werden soll, die KundInnen im Laden aber dagegen protestieren. Nicht darunter fĂ€llt ein wĂŒtender Mob, der nach einem tödlichen Autounfall den Fahrer des Wagens lynchen möchte – Artikel 8 gilt nicht fĂŒr Versammlungen mit Gewalt.

Die Anmeldung und Genehmigung


 erfolgt in Berlin ĂŒber die Polizei Berlin.
Das geht

Werden die verantwortliche Person oder OrdnerInnen angreift, begeht eine Straftat, die mit bis zu einem Jahr GefÀngnis bestraft werden kann.
Wer OrdnerInnen nicht Folge leistet – auch nicht teilnehmende Autofahrer oder Passanten –, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Allerdings ist die Buße in Mark zu zahlen2 – kein Witz.

1) Artikel 8 des Grundgesetzes
2) §29 Versammlungsgesetz