
Demos und Sofortversammlungen
Das Grundgesetz gewĂ€hrleistet das Demonstrationsrecht: Alle Deutschen dĂŒrfen sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis versammeln1.
Da wo der Staat ergĂ€nzende Regelungen zur grundsĂ€tzlichen Versammlungsfreiheit festgelegt hat, finden sich diese im Versammlungsgesetz. Das ist der Fall, wenn eine Versammlung unter freiem Himmel stattfinden soll â also in der Ăffentlichkeit. Hintergrund ist, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch eine Versammlung â im Volksmund Demo â nicht gefĂ€hrdet werden soll. Zum Beispiel, wenn FuĂgĂ€ngerInnen auf der Fahrbahn gehen.
Die eigentlich banalen Bedingungen
⊠fĂŒr eine Demo sind, dass sie
- 48 Stunden vor Veröffentlichung des Termins (also nicht vor der Veranstaltung selbst) angemeldet werden muss und dabei
- eine verantwortliche Person zu benennen ist. Diese Person ist in erster Linie die Kontaktperson fĂŒr die Polizei.
Eine der Ausnahmen sind Gottesdienste; sie bedĂŒrfen keiner Genehmigung.
Eine andere Ausnahme sind Sofortversammlungen. Die Versammlung entsteht spontan aus der Situation heraus. Zum Beispiel, wenn ein minderjĂ€hriger Ladendieb festgenommen werden soll, die KundInnen im Laden aber dagegen protestieren. Nicht darunter fĂ€llt ein wĂŒtender Mob, der nach einem tödlichen Autounfall den Fahrer des Wagens lynchen möchte â Artikel 8 gilt nicht fĂŒr Versammlungen mit Gewalt.
Die Anmeldung und Genehmigung
⊠erfolgt in Berlin ĂŒber die Polizei Berlin.
Das geht
- online auf der Internetwache oder
- offline mit einem Anmeldeformular (PDF).
Werden die verantwortliche Person oder OrdnerInnen angreift, begeht eine Straftat, die mit bis zu einem Jahr GefÀngnis bestraft werden kann.
Wer OrdnerInnen nicht Folge leistet â auch nicht teilnehmende Autofahrer oder Passanten â, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Allerdings ist die BuĂe in Mark zu zahlen2 â kein Witz.